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   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13   

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https://dejure.org/2014,105111
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13 (https://dejure.org/2014,105111)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.02.2014 - L 1 KR 82/13 (https://dejure.org/2014,105111)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - L 1 KR 82/13 (https://dejure.org/2014,105111)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Ersetzung des Verzugsschadens bei verspäteter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13
    Dann ist dem Gläubiger grundsätzlich zuzumuten, die zur Schadensabwicklung erforderlichen Schritte selbst einzuleiten (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 23) Erforderlich ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten wäre (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 Seite 44; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr. 20; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 24; Mutschler, Kasseler Kommentar, Band II, § 63 SGB X Rdnr. 17).

    Die außergerichtliche Zuziehung eines Bevollmächtigten ist im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren nur gerechtfertigt, wenn ein auf Chancengleichheit und angemessene Repräsentation der Interessen der Beteiligten ausgerichtetes Verfahren unter Berücksichtigung des Wissensvorsprunges der Behörde anders nicht möglich ist (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 25).

    Das begründet die Verpflichtung bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung einen sachlich nicht gebotenen Aufwand beim Forderungseinzug zu vermeiden (BSG SozR 4 - 2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 27).

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - Leistungserbringer - Zahlung von Verzugszinsen im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13
    Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über den Basiszinssatz unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19. April 2007- B 3 KR 10/06 R sowie den Anspruch auf die Rechtsanwaltsvergütung weiter.

    Auch nach der öffentlich-rechtlichen Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenpflegeunternehmen und den Krankenkassen gibt es nach der Rechtsprechung des BSG keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R = BSG SozR4-2500 § 129 Nr. 3; BSG SozR4-2500 § 69 Nr. 7; BSG, Urteil vom 9. April 2007 - B 3 KR 10/06 R).

    Denn auch bei verzögerter Bezahlung fälliger Forderungen wird die Liquidität insbesondere kleinerer gewerblicher Betriebe, die häufig nur über eine geringe Eigenkapitaldecke verfügen, gefährdet (BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R RdNr. 11).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13
    Auch nach der öffentlich-rechtlichen Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenpflegeunternehmen und den Krankenkassen gibt es nach der Rechtsprechung des BSG keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Krankenkassen im Verzugsfalle von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen abzusehen (BSG, Urteil vom 3. August 2006 - B 3 KR 7/06 R = BSG SozR4-2500 § 129 Nr. 3; BSG SozR4-2500 § 69 Nr. 7; BSG, Urteil vom 9. April 2007 - B 3 KR 10/06 R).

    Bei der Hinauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einbehaltung von Vergütungen besteht die Gefahr, dass Leistungserbringer zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes Drittmittel in Anspruch nehmen müssen, die erhöhte Kosten verursachen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 78/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfvereinbarung - Abhilfeverfahren nach

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13
    Dann ist dem Gläubiger grundsätzlich zuzumuten, die zur Schadensabwicklung erforderlichen Schritte selbst einzuleiten (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 23) Erforderlich ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten wäre (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 Seite 44; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr. 20; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 24; Mutschler, Kasseler Kommentar, Band II, § 63 SGB X Rdnr. 17).
  • BSG, 15.12.1987 - 6 RKa 21/87

    Erstattung - Kosten - Vorverfahren - Kassenärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2014 - L 1 KR 82/13
    Dann ist dem Gläubiger grundsätzlich zuzumuten, die zur Schadensabwicklung erforderlichen Schritte selbst einzuleiten (BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 23) Erforderlich ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, wenn schwierige Sach- oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezielle Rechtskenntnisse in der gegebenen Konstellation die Zuziehung eines Rechtsbeistandes geboten wäre (BSG SozR 1300 § 63 Nr. 12 Seite 44; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 4 RdNr. 20; BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 3 Rdnr. 24; Mutschler, Kasseler Kommentar, Band II, § 63 SGB X Rdnr. 17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2020 - L 10 SF 33/17
    vom 13.04.2015 erinnert 06.07.2015 112 Stellungnahme d. Bekl. 30.07.2015 113 Übersendung d. Urteils d. LSG Niedersachsen-Bremen v. 26.02.2014 (L 1 KR 82/13) an Bekl. zur Stellungnahme bis 11.09.2015 14.09.2015 114 Stellungnahme d. Bekl. 13.01.2016 114 R Anhörung zu Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid 20.01.2016 115 Einverständnis d. PbKl.

    In diesem Sinne diente auch die vom SG von der Barmer GEK noch einmal ausdrücklich angeforderte Stellungnahme zum Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2014, Az. L 1 KR 82/13 (Verfügung vom 30. Juli 2015) der Verfahrensförderung.

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